Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für alle Kaufverträge zwischen der VETRON TYPICAL EUROPE GmbH,
Clara-Immerwahr-Str. 6, 67661 Kaiserslautern / Deutschland (VETRON TYPICAL) und andere Unternehmer (Käufer) im Geschäftsverkehr.
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2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen VETRON TYPICAL und dem Käufer, auch wenn dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vereinbart wird.
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3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, VETRON TYPICAL stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
§ 2 Zitate
1. Die Angebote von VETRON TYPICAL sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
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2. VETRON TYPICAL nimmt das Angebot durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung an.
§ 3 Preise
1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungs- und Lieferumfang. Zusatz- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer und bei Exportsendungen Zölle sowie Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben.
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2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von VETRON TYPICAL zugrunde liegen und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die Listenpreise von VETRON TYPICAL zum Zeitpunkt der Lieferung (abzüglich eines etwaigen Nachlasses, entweder in eines Prozentsatzes oder eines Festbetrags).
§ 4 Zahlung
1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang bei VETRON TYPICAL.
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2. Die Annahme von Wechseln und Schecks bedarf der ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung und erfolgt nur unter Vorbehalt. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird. Die durch die Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels entstehenden Gebühren gehen zu Lasten des Käufers.
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3. Werden VETRON TYPICAL Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich verschlechtern und die Zahlung der noch offenen Rechnungen von VETRON TYPICAL aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich Einzelaufträgen desselben Rahmenvertrages) durch den Käufer gefährden können, ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
§ 5 Aufrechnung mit Gegenforderungen und Zurückbehaltung von Zahlungen
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen solcher Ansprüche mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, diese Gegenansprüche sind unbestritten und rechtskräftig festgestellt.
§ 6 Lieferung
1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
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2. VETRON TYPICAL haftet nicht für Lieferungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (wie z Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Material- und Energiebeschaffung, Personalmangel, behördliche Maßnahmen, fehlerhafte oder verspätete Lieferungen von Lieferanten), die VETRON TYPICAL nicht zu vertreten hat.
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3. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit danach. VETRON TYPICAL wird den Käufer unverzüglich nach Kenntnis von der Verzögerung informieren.
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4. Ist durch die Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung für den Käufer unzumutbar, kann der Käufer durch unverzügliche schriftliche Rücktrittserklärung gegenüber VETRON TYPICAL vom Vertrag zurücktreten.
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5. VETRON TYPICAL ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn der Käufer die Teillieferung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch verwenden kann, die Lieferung der restlichen Ware gewährleistet ist und die Teillieferung dem Käufer keine zusätzlichen Kosten oder Aufwendungen verursacht, es sei denn, VETRON TYPICAL TYPICAL erklärt, diese Kosten zu tragen.
§ 7 Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Kaiserslautern, Deutschland; hat VETRON TYPICAL Montageleistungen übernommen, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage erfolgen soll.
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2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder VETRON TYPICAL noch weitere Leistungen (zB Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr an dem Tag auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und VETRON TYPICAL den Käufer hiervon informiert hat.
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3. Etwaige Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Die Lagerkosten für die Lagerung durch VETRON TYPICAL betragen 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis zusätzlicher oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
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4. VETRON TYPICAL versichert die Sendung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferdatum. Ist mit dem Käufer im Einzelfall die Lieferung gebrauchter Waren vereinbart, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
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2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Übergabe an den Käufer oder einen vom Käufer benannten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Lieferungen gelten als abgenommen, wenn VETRON TYPICAL innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung oder zwei Wochen nach Feststellung des Mangels oder zu einem anderen früheren Zeitpunkt bei bei denen der Mangel für den Käufer bei Gebrauch des Liefergegenstandes ohne weitere Prüfung erkennbar war. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
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3. Auf Verlangen ist die mangelhafte Ware frachtfrei an VETRON TYPICAL zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet VETRON TYPICAL die Kosten des günstigsten Transportmittels; dies gilt nicht, wenn sich die Kosten erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort seiner bestimmungsgemäßen Verwendung befindet.
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4. Bei Mängeln ist VETRON TYPICAL nach ihrer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Diese Wahl hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Schlägt diese Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, dh ist sie unmöglich, für den Käufer unzumutbar, von VETRON TYPICAL verweigert oder unzumutbar verzögert, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
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5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von VETRON TYPICAL die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung des Mangels, die durch die Änderung verursacht wurden.
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6. Ist ein Mangel von VETRON TYPICAL zu vertreten, kann der Käufer nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen Schadensersatz verlangen.
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7. VETRON TYPICAL haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, es sei denn, es handelt sich um vertragswesentliche Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von VETRON TYPICAL.
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8. Bei grober Pflichtverletzung haftet VETRON TYPICAL nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte. Bei Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit im Sinne von Absatz 1 ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen von TYPICAL.
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9. Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, gelten als wesentliche Vertragspflichten von VETRON TYPICAL im Sinne von Absatz 1.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. VETRON TYPICAL behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen von VETRON TYPICAL gegen den Käufer aus diesem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
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2. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch die Weiterveräußerung, tritt der Käufer VETRON TYPICAL schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur Höhe der Forderung ab.
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3. Der Käufer hat VETRON TYPICAL von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten und VETRON TYPICAL alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Sofern beide Parteien Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Kaiserslautern, Deutschland.
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2. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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4. Alle Vereinbarungen über eine Änderung, Ergänzung oder Aneignung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
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